Daniela Gruber | Neptune & Mars
Industriestraße 4a
92442 Wackersdorf
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www.neptuneandmars.de
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Urheberrecht
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1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen („Veranstaltungen“/„Events“), die von der Gruber Daniela | Geschäftsführerin: Daniela Gruber („Auftragnehmer“) unter der geschäftlichen Bezeichnung „Gruber Daniela | Neptune & Mars“ für den jeweiligen Auftraggeber („Auftraggeber“) an beliebigen Orten erbracht werden („Veranstaltungsverträge“/„Eventverträge”).
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers („Fremdbedingungen“) werden von Gruber Daniela e.K. nicht anerkannt, soweit sie den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen oder sie ergänzen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, unsere Lieferungen und/oder Leistungen nur zu seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenzunehmen, oder wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis der Fremdbedingungen erbringen, ohne diesen ausdrücklich oder stillschweigend widersprochen zu haben.
2.1 Verbraucher im Sinne dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit dem Auftragnehmer in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.2 Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen, oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit mit dem Auftragnehmer in eine Geschäftsbeziehung treten.
2.3 Veranstalter im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist als Veranstalter von Veranstaltungen/Events sowohl für die Inhalte, als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zuständig.
3.1 Grundlage des Vertragsschlusses ist das schriftliche Angebot des Auftragnehmers, in dem die Leistungen festgehalten werden. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, den Auftragnehmer mit der Durchführung von Leistungen zu beauftragen.
3.2 Das Angebot zum Abschluss eines Veranstaltungs-/ Eventvertrags und dessen Annahme sollen schriftlich oder fernschriftlich erfolgen („dokumentiertes Angebot“, „dokumentierte Annahme“, „dokumentierte Auftragsbestätigung“). Es wird vermutet, dass ein dokumentiertes Angebot und eine dokumentierte Annahme den Inhalt des Veranstaltungsvertrags vollständig und richtig wiedergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer können diese Vermutung jederzeit widerlegen. 3.2 und 3.3 gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber ein dokumentiertes Angebot des Auftragnehmers mündlich angenommen hat.
3.3 Die auf den Kommunikationskanälen (Homepage, soziale Medien, Prospekte, Rundschreiben, Newsletter etc.) oder zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sofern sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
4.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem dokumentierten Angebot/dokumentierter Annahme/dokumentierter Auftragsbestätigung. Nebenanreden oder Abänderungen, die dien Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner vertraglicher Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch solche Änderungen oder Abweichungen der vereinbarte Inhalt des Vertrags nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Änderungen oder Abweichungen – dem Auftraggeber kein gesondertes Kündigungsrecht zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsvertrages in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
4.3 Soweit der Auftragnehmer Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung/Event mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen des Auftraggebers und unter Absprache des Auftragnehmers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen und den Abschluss von Verträgen mit Künstlern und anderen Dienstleistern (z.B. Caterer).
5.1 Gegenstand der Vermietung
5.1.1 Mietgegenstände sind die im Mietangebot bzw. Mietvertrag angegebenen Möbel und Dekorationsartikel.
5.1.2 Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Auftragnehmers.
5.1.3 Die Mietgegenstände werden dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur gewöhnlichen Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung) und für die Mietdauer (Nr. 5.2) zur Verfügung gestellt. Die vermieteten Stühle sind mit max. 110 kg Gewicht belastbar. Eine anderweitige Verwendung der Mietgegenstände ist nicht erlaubt.
5.1.4 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Mietartikel sauber und ohne bspw. Wachsrückstände zurückzugeben bzw. bei der Abholung im entsprechenden Zustand vorzufinden.
5.2 Mietdauer
5.2.1 Die Mietdauer wird zwischen den Parteien in Textform vereinbart. Sie beginnt mit Übergabe der Mietgegenstände (Nr. 5.1) an den Auftraggeber und endet mit Rückgabe an der Auftragnehmer. Jede nachträgliche Änderung der Mietdauer bedarf ebenfalls der Bestätigung des Vermieters in Textform.
5.2.2 Wenn der Auftraggeber die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss er den vollen Mietpreis zusätzlich zahlen. Zudem können Schadensersatzansprüche des Folgeauftraggebers aufkommen.
5.3 Vertragsinhalt – Mietpreise – Mieteinheit
5.3.1 Die Mietpreise werden auf Grundlage der aktuellen Preisliste festgelegt und gelten für eine Mieteinheit, auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden.
5.3.2 Bei Auslandsgeschäften behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die jeweils gültige Mehrwertsteuer nachzuberechnen.
5.3.3 Die Mietpreise beinhalten keine Kosten für die Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau der Mietgegenstände. Diese Kosten werden gesondert berechnet.
5.4 Rücktritt vom Mietvertrag – Kündigungsrecht – Stornierung
5.4.1 Die Mietgegenstände werden wie gesehen vermietet.
5.4.2 Der Auftraggeber hat die gelieferten Mietgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen.
5.4.3 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Mietgegenstände hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachlieferung oder Nachbesserung. Weist lediglich ein Teil der gelieferten Mietgegenstände Mängel auf, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei geringfügigen Beanstandungen kann nur ein Preisnachlass gewährleistet werden, eine Nachlieferung scheidet aus. Schlagen die Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
5.4.4 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer werden nur anerkannt wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen Schaden. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen.
5.4.5 Im Falle einer Auftragsstornierung gelten die folgenden Stornierungsbedingungen:
1) bei einer Stornierung bis vier Monate vor der Veranstaltung sind 50% der Gesamtsumme fällig
2) bei einer Stornierung bis zwei Monate vor der Veranstaltung sind 75% der Gesamtsumme fällig
3) bei einer Stornierung bis vier Wochen vor der Veranstaltung sind 90% der Gesamtsumme fällig
4) im Falle einer Stornierung nach Ablauf der vier Wochen Frist (bis Veranstaltungsbeginn) sind 100% der Gesamtsumme fällig.
5.5 Bei Auftragsdurchführung ist der Auftraggeber berechtigt das vereinbarte Auftragsvolumen wie folgt zu reduzieren, sofern er dies schriftlich unter Einhaltung der geltenden Fristen angezeigt:
1) bis vier Monate vor der Veranstaltung kann der Auftrag um 50% reduziert werden
2) bis zwei Monate vor der Veranstaltung kann der Auftrag um 25% reduziert werden
3) bis vier Wochen vor der Veranstaltung kann der Auftrag um 10% reduziert werden
4) nach Ablauf der vier Wochen Frist (bis Veranstaltungsbeginn) ist keine weitere Auftragsreduzierung mehr möglich.
5.6 Kaution
5.6.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Kaution in bar zu erheben. Die Höhe der Kaution beträgt mindestens 100,00€ oder 30% des Gesamtauftragswerts und ist bei Selbstabholung der Mietgegenstände fällig. Sie wird nach Mietende und der Feststellung von Unversehrtheit und Vollständigkeit der Mietgegenstände erstattet.
5.7 Zahlungsbedingungen
5.7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt Vorkasse zu verlangen, sowie Abschlagsrechnungen zu stellen.
5.7.2 Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt in der Regel vier Wochen vor Mietbeginn.
5.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auftragsdurchführung bei Zahlungsverzug zu verweigern, bis fällige Rechnungen und Mietsicherheiten vom Kunden vollständig gezahlt sind (Zurückbehaltungsrecht).
5.7.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor in einer Abschlussrechnung nach Auftragsdurchführung eventuelle Mehrkosten, sowie Kosten für Ersatzbeschaffungen, oder Aufwendungen für Schadens- und Wertersatzes, in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung der Abschlussrechnung kann mit der Mietsicherheit vorgenommen werden. Die Abschlussrechnung ist sofort ohne Abzug fällig.
5.7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Kostenpositionen bei Erstellung der ersten Rechnungsstellung nicht bekannt waren.
5.8 Lieferung | Abholung | Aufbau- & Abbaukosten
5.8.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Auslieferung der Mietgegenstände ab Lager des Auftragnehmers. Dieses befindet sich in der Industriestraße 4a, 92442 Wackersdorf.
5.8.2 Wird die Anlieferung und Abholung, an eine im Vorfeld anzugebende Adresse durch den Auftraggeber vereinbart, gelten die im Angebot angegebenen Kostensätze.
5.8.3 Die Anlieferung und Abholung beinhaltet keinen Auf- und Abbau der Mietgegenstände. Für Aufbau und Abbau durch den Auftragnehmer bedarf es der Vereinbarung in Textform. Es gelten die im Angebot angegebenen Kostensätze.
5.8.4 Wenn eine Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände vereinbart wurde, erfolgt diese zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung und Abholung nach Terminvorgabe durch den Auftragnehmer.
5.8.5 Die Anlieferung der Mietgegenstände versteht sich jeweils nur bis hinter die erste Türe und zu ebener Erde. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Anlieferung benötigten Wege frei von Barrieren und ebenerdig sind. Der Vermieter behält sich vor, durch Behinderung bedingte Arbeiten oder zeitliche Verzögerungen mit 28,00€ pro Personalstunde gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Abholung der Mietgegenstände müssen diese am Abholtag zur vereinbarten Uhrzeit vollständig, wie bei der Auslieferung sortiert, am Ort der Übergabe und zu ebener Erde transportfähig verpackt bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten.
11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet entsprechend den zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
11.2 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nur, soweit uns bzw. unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
11.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Betrag der vereinbarten Leistungen nicht überschreitet.
11.4 Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
11.5 Soweit dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt der Auftragnehmer derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen dem Auftragnehmer keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen aus- schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwandorf, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist bzw. wenn der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
12.3 Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version ausschlaggebend.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.
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